Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemein:
1.1: Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen finden Anwendung auf alle gegenwärtigen und künftigen mit der FISHER-SOFTMEDIA Deutschland abgeschlossenen Verträge über Waren und Dienstleistungen gleich welcher Art. Als Warenlieferung im Sinne der nachfolgenden Geschäfts- und Lizenzbedingungen gilt auch die Lieferung von Software gleich welcher Art.
1.2: Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Verpflichtungen der FISHER-SOFTMEDIA Deutschland:
2.1: Soweit sich die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland bei Verträgen über Warenlieferungen nicht ausdrücklich zu
sonstigen Leistungen verpflichtet hat, beschränken sich die vertraglichen Verpflichtungen der FISHER-SOFTMEDIA Deutschland auf die Warenlieferung. Insbesondere zu Aufstellungs-, Installations-, Beratungs- oder anderen Dienstleistungen, die der Inbetriebnahme der gelieferten Waren dienen, ist die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland im Zweifel nicht verpflichtet.
2.2: Bei der Lieferung von Software obliegt es dem Kunden, den Einsatzort der Software und die individuelle Anpassung oder Parametrisierung von Standard-Software vorzunehmen, sofern sich die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland nicht ausdrücklich zu Installations-, Anpassungs- oder Parametrisierungsdienstleistungen verpflichtet hat. Dasselbe gilt für eine Umstellung der Software auf ein anderes Betriebssystem, ein anderes Hardware-System oder eine andere Programmiersprache, zu der die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland im Zweifel nicht verpflichtet ist.
2.3: Die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland ist bei der Lieferung von Software im Zweifel nicht verpflichtet, den Kunden bei der Wahl des Einsatzortes der Software und bei der Auswahl der geeigneten Hardware zu beraten. Auch zu einer Beratung des Kunden und zu einer Einweisung und Schulung des Kunden bei der Anwendung gelieferter Software ist die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland im Zweifel nicht verpflichtet, es sei denn, es wurden entsprechende Aufträge, die nach ihrer Art und Umfang klar definiert wurden von der FISHER-SOFTMEDIA Deutschland ausdrücklich angenommen.
2.4: Bei der Lieferung von Software sind die Leistungsverpflichtungen der FISHER-SOFTMEDIA Deutschland im Zweifel auf die überlassung des Programms auf einem oder mehreren zur übertragung auf den Rechner geeigneten Datenträgern, auf die Lieferung der zum Programm gehörigen Anwenderdokumentation sowie auf die Einräumung eines nicht ausschließlichen Nutzungsrechts gemäß Nummer 7 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen beschränkt. Vertragsgegenstand ist die Software gemäß der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Programmdokumentation. Zur Lieferung von Updates (änderungen, Erweiterungen, Verbesserungen) der Software ist die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland im Zweifel nicht verpflichtet. Eine überlassung des Programms auf geeigneten Datenträgern steht einer übermittlung des Programms per Datenfernübertragung gleich.
3. Termine und Fristen
Soweit im Vertrag für die Leistungen der FISHER-SOFTMEDIA Deutschland Fristen oder Termine genannt sind, gelten die Fristen und Termine im Zweifel nur dann als verbindlich, wenn die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland die Verbindlichkeiten der Fristen ausdrücklich schriftlich zugesichert hat.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich.Alle angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Versandkosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer; Irrtümer vorbehalten. Die Zahlungen sind sofort ohne jeden Abzug nach Rechnungsstellung zu leisten. Bei Aufträgen über Lieferungen von Systemen, deren Wert einschließlich Mehrwertsteuer bis 500,- Euro beträgt, ist der Kaufpreis mit der Auslieferung fällig. Die Auslieferung erfolgt in diesen Fällen per Nachnahme, also nur dann, wenn der in Rechnung gestellte Betrag in bar, per Scheck oder Kreditkarte gezahlt wird. Die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen europäischen Leitzinssatz zu berechnen.
5. Aufrechnungs-/Zurückbehaltungsrecht
5.1: Der Kunde ist nur dann berechtigt, mit eigenen Gegenforderungen gegen offene Forderungen der FISHER-SOFTMEDIA Deutschland aufzurechnen, wenn die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland die jeweiligen Gegenforderungen des Kunden nicht bestreitet oder das Bestehen der Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist. 5.2: Der Kunde kann sein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1: Bei Warenlieferungen der FISHER-SOFTMEDIA Deutschland geht das Eigentum an den Waren erst mit der vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf den Kunden über. Steht der Kunde in einer ständigen Geschäftsbeziehung zur FISHER-SOFTMEDIA Deutschland, tritt an die Stelle der vollständigen Zahlung des Kaufpreises die Begleichung aller fälligen Forderungen der FISHER-SOFTMEDIA Deutschland aus der Geschäftsbeziehung. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bzw. -bei einer ständigen Geschäftsbeziehung- bis zur Begleichung aller fälligen Forderungen der FISHER-SOFTMEDIA Deutschland aus der Geschäftsbeziehung darf der Kunde über Waren, die die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland geliefert hat, nicht verfügen.
6.2: Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Kunden ist die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland berechtigt, vom Kunden die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auch dann zu verlangen, wenn die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland nicht vom Vertrag zurücktritt.
6.3: Der Kunde kann an den gelieferten Produkten durch Einbau in andere Produkte oder Geräte kein Eigentum erwerben. Bei Einbau in fremde Waren durch den Lizenznehmer wird die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland Miteigentümer der neuentstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes Ihrer Produkte zu den mitverwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltswaren der FISHER-SOFTMEDIA Deutschland.
7. Lizenzbedingungen der FISHER-SOFTMEDIA Deutschland
7.1: Soweit es sich bei den in der Auftragsbestätigung genannten Computerprogrammen (Software) um Software handelt, die die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland selbst hergestellt hat, gelten ausschließlich die nachfolgenden Lizenzbedingungen der FISHER-SOFTMEDIA Deutschland.
7.2: Die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland räumt dem Kunden das einfache, nicht ausschließliche und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die in der Auftrags-bestätigung/Rechnung bezeichnete Software im Objectcode nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Eine über die nachfolgenden Bestimmungen hinausgehende Rechtseinräumung ist mit der überlassung der Software nicht verbunden. Die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland behält sich insbesondere alle Verbreitungs- Ausstellungs-, Vorführungs- und Veröffentlichungs-rechte an der Software vor.
7.3: Soweit nichts abweichendes schriftlich vereinbart ist, ist der Kunde zu einer Nutzung der Software nur auf einer Hardware, das heißt an einem Bildschirmarbeitsplatz an einem Ort berechtigt (Einzelplatzanwendung). Wechselt der Kunde die Hardware, muss er die Software vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Eine Nutzung der Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist nur zu lässig, wenn damit nicht die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung der Software geschaffen wird. Die Software darf darüber hinaus nicht per Datenfernübertragung genutzt werden.
7.4: Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen, soweit die Vervielfältigung für die Benutzer der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Software vom Original-Datenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware, soweit dies vom Kopierschutz nicht verhindert wird sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. Soweit dies zur Sicherung der künftigen vertragsgemäßen Benutzung der Software notwendig ist, darf der Kunde darüber hinaus eine Sicherungskopie der Software herstellen. Im übrigen ist der Kunde zu Vervielfältigungen nicht berechtigt. Dies gilt auch für die Vervielfältigung von Teilen der Software und für die -vollständige oder teilweise- Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs.
7.5: Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) ist nicht erlaubt und wird mit meiner Vertragsstrafe in Höhe von 150.000,00 EURO ( in Worten: hundertfünfzig-tausend ) geahndet.
7.6: Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Software und das Benutzerhandbuch zu Erwerbszwecken zu vermieten. Im übrigen ist der Kunde zur Weitergabe der Software und des Benutzerhandbuchs nur berechtigt, wenn der Dritte sich mit der Weitergeltung der Geschäfts- und Lizenzbedingungen schriftlich einverstanden erklärt und der Kunde sämtliche Programmkopien dem Dritten übergibt oder löscht. Mit der Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Programmnutzung. Der Kunde ist verpflichtet, der FISHER-SOFTMEDIA Deutschland Namen und die vollständige Anschrift des Dritten mitzuteilen.
7.7: Der Kunde ist nicht berechtigt, Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale der Software zu entfernen oder zu verändern.
8. Lizenzbedingungen von Drittherstellern
Soweit es sich bei den in der Auftragsbestätigung genannten Software um Software handelt, die die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland nicht selbst hergestellt hat, gelten gleichfalls die Lizenzbedingungen gemäß vorstehender Nummer 7 und ergänzend die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers, sofern in der Auftragsbestätigung nichts abweichendes vereinbart ist.
9. Urheberrechtliche Nutzungsrechte
Soweit dem Kunden bei der Lieferung von Software nach Maßgabe der vorstehenden Nummern 7 und 8 urheberrechtliche Nutzungsrechte gegen ein einmaliges Entgelt eingeräumt werden, wird die Rechtseinräumung erst wirksam, wenn der Kunde die geschuldete Vergütung vollständig entrichtet hat (Ç 158 Abs. 1 BGB). Steht der Kunde in einer ständigen Geschäftsbeziehung zur FISHER-SOFTMEDIA Deutschland, tritt an die Stelle der vollständigen Entrichtung der geschuldeten Vergütung die Begleichung aller fälligen Forderungen der FISHER-SOFTMEDIA Deutschland aus der Geschäftsbeziehung. Bis zur Vollständigen Entrichtung der geschuldeten Vergütung bzw. -bei einer ständigen Geschäftsbeziehung- bis zur Begleichung aller fälligen Forderungen der FISHER-SOFTMEDIA Deutschland aus der Geschäftsbeziehung, ist der Kunde nicht berechtigt, Nutzungsrechte an der gelieferten Software an Dritte weiter zu übertragen.
10. Gewährleistungen
10.1: Die Gewährleistungsfrist für Warenlieferungen der FISHER-SOFTMEDIA Deutschland beträgt 6 Monate. Dies gilt nicht für Mängel, die die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland arglistig verschwiegen hat. 10.2: Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich anzuzeigen. Für erkennbare Mängel leistet die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland nur Gewähr, wenn Sie der FISHER-SOFTMEDIA Deutschland innerhalb von 14 Tagen angezeigt werden.
10.3: Erweist sich die von der FISHER-SOFTMEDIA Deutschland gelieferte Ware als mangelhaft, ist die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland zunächst die Gelegenheit einzuräumen, den Mangel -je nach der Art der Ware, des Mangels und oder der sonstigen Umstände auch mehrmals- im Wege der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung steht der FISHER-SOFTMEDIA Deutschland zu.
10.4: Wenn die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland die Nacherfüllung ablehnt oder die Nacherfüllung fehlschlägt oder für den Kunden die Nacherfüllung unzumutbar ist, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (Minderung) oder vom Kaufvertrag zurücktreten, wobei das Rücktrittsrecht nicht besteht, wenn der Mangel unerheblich ist. Schadensersatzansprüche des Kunden bleiben nach Maßgabe der nachfolgenden Nummer 11 unberührt.
10.5: Die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland weist darauf hin, dass Softwareprogramme nicht fehlerfrei erstellt werden können.
10.6: Zur Gewährleistung ist die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland bei der Lieferung von Software nur verpflichtet, wenn die Software nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht oder Fehler aufweist, die die Eignung der Software für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung beeinträchtigt, oder wenn die Software nicht die bei gleichartiger Software übliche Beschaffenheit aufweist, die der Käufer nach Art der Software erwarten kann (Ç 434 Abs. 1 BGB).
10.7: Bei der gleichzeitigen Lieferung mehrer Waren durch die fisher-softmeida -insbesondere bei der Lieferung von Hard- und Software- beschränken sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden im Zweifel auf die mangelhaften Waren. Weisen lediglich einzelne der gelieferten Waren Mängel auf, ist der Kunden zu einem Gesamtrücktritt nur berechtigt, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist oder wenn der Käufer an den mangelfreien Waren ohne die mangelhaften Waren objektiv kein Interesse haben kann.
10.8: Die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland gibt keine Garantieerklärung gemäß Ç 443 BGB ab.
11. Schadensersatz
11.1: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) auf den nach der Art der Warenleistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Im übrigen ist die vorvertragliche Haftung der FISHER-SOFTMEDIA Deutschland auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen der FISHER-SOFTMEDIA Deutschland gilt. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Haftung der FISHER-SOFTMEDIA Deutschland nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.2: Die Frist für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden wegen Mängeln der gelieferten Waren beträgt 6 Monate.Dies gilt nicht für Mängel, die die FISHER-SOFTMEDIA Deutschland arglistig verschwiegen hat.
12. Sonstiges
12.1: Ist der Kunde Kaufmann, so ist Hameln Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen der FISHER-SOFTMEDIA Deutschland und dem Kunden. Hameln ist auch Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen zwischen der FISHER-SOFTMEDIA Deutschland und dem Kunden, sofern der Kunde Kaufmann ist.
12.2: Auf Verträge zwischen der FISHER-SOFTMEDIA Deutschland und deren Kunden ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.
12.3: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der Geschäfts- und Lizenzbedingungen im übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten Regelungen, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken der Geschäfts- und Lizenzbedingungen.